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Änderungen bei der Verteilung der Maklerprovision

Wer zahlt Makler

Im Bereich der Maklerprovision gab es in Deutschland nur wenige Reglementierungen. Wie hoch die Courtage sein darf und wer für diese Kosten aufkommen muss - das sind Entscheidungen, die dem Makler überlassen waren. Letzteres gilt mit der Gesetzesänderung zum 23.12.2020 nicht mehr.

Dann nämlich tritt das häufig als „Bestellerprinzip für den Verkauf“ bezeichnete Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft. Mit der bundesweit gültigen Einigung ist nun klar festgelegt, wie die Kosten für die getane Maklerarbeit verteilt werden dürfen.


Zeit für Klarheit und Käuferschutz

Eines der wichtigsten Argumente für eine Gesetzesänderung war die besonders für die Kunden verwirrende Ausgangslage. Da bis dato keine Einigkeit bei der Maklerprovision herrschte, gab es von Region zu Region teils große Unterschiede bei der Antwort auf die Frage, wer den Makler für seine Arbeit entlohnt. Um für mehr Klarheit zu sorgen und Käufer vor zusätzlichen Kaufnebenkosten zu schützen, wurde die Gesetzesänderung verabschiedet.

 Die neue Provisionsregelung

Um eine fairere Verteilung für Verkäufer und besonders Käufer zu gewährleisten, gibt es ab mit dem 23.12.2020 nur noch vier Möglichkeiten, die Maklerprovision aufzuteilen.

  1. Die Provision wird ausschließlich vom Verkäufer übernommen: In diesem Fall beauftragt der Eigentümer einen Makler mit der Vermittlung seiner Immobilie und zahlt die vollen Kosten für die Leistung.
  2. Der Käufer beteiligt sich an den Kosten des Verkäufers: Auch hier zahlt der Eigentümer zunächst die vollen Kosten. Jedoch kann dieser sich parallel mit dem Käufer auf eine Provisionsunterstützung verständigen. In diesem Fall beteiligt sich der Käufer an den Kosten und zahlt im Nachgang einen Anteil von maximal 50 % direkt an den Auftraggeber.
  3. Die Provision wird paritätisch geteilt: Ist der Makler sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer beauftragt worden, liegt eine sogenannte Doppelmaklertätigkeit vor. In diesem Fall zahlen beide Parteien je 50 % der Kosten.
  4. Der Käufer zahlt die gesamte Provision: Diese Verteilung ist nur zulässig, wenn Makler einen Suchauftrag vom späteren Käufer erhält und ihm eine Immobilie vermittelt, für deren Eigentümer er nicht tätig ist.
Scheere schneidet Geld

Trotz der vielen Neuerungen bleibt für Sie als Kunden von Jochen Gruschwitz Immobilien alles wie gewohnt. Auch vor der gesetzlichen Pflicht haben wir bereits großen Wert auf Käuferschutz und eine faire Verteilung der Maklerkosten gelegt.

Sollten Sie noch offene Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.